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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

17. Juni 2025

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden gebeten, die auf Strassen und Trottoirs überhängenden Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden, dass Äste bis auf mindestens 4.5 m Höhe über der Fahrbahn nicht in das Strassengebiet hineinragen. Bei Gehwegen muss auf eine Höhe von mindestens 2.5 m aufgeastet werden. Im Übrigen ist generell darauf zu achten, dass Verkehrssignale, Strassenbezeichnungen sowie Strassenlampen nicht verdeckt sind und im Bereich von Einmündungen die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und 3 m gewährleistet sein.

Das Zurückschneiden ist bis Ende Juli 2025 vorzunehmen. Nach unbenütztem Fristablauf kann der Gemeinderat das Zurückschneiden auf Kosten des Grundeigentümers veranlassen.

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