Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029; Anmeldeverfahren
Am Sonntag, 28. September 2025, finden die Gesamterneuerungswahlen sämtlicher nachfolgender Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2026/2029 statt:
- 5 Mitglieder des Gemeinderates
- 1 Gemeindeammann
- 1 Vizeammann
- 5 Mitglieder der Finanzkommission
- 3 Mitglieder der Steuerkommission
- 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
- 2 Mitglieder des Wahlbüros
- 2 Ersatzmitglieder des Wahlbüros
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei Othmarsingen bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis am Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. Gleichzeitig hat der/die Vorgeschlagene die Wahlannahmeerklärung auf der Rückseite des Anmeldeformulars zu unterzeichnen. Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei oder unten online bezogen werden.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Gemeinderatswahlen
Die fünf Mitglieder des Gemeinderates sowie der Gemeindeammann und der Vizeammann werden gleichzeitig gewählt. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind nur gültig, wenn diese auf dem gleichen Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR). Bei den Gemeinderatswahlen ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl nicht möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR).
Wahlen für die Kommissionen und das Wahlbüro
Sind für die Finanzkommission, Steuerkommission und deren Ersatzmitglied sowie für die Mitglieder des Wahlbüros und deren Ersatzmitglieder weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a GPR).
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Anmeldung 1. Wahlgang (PDF, 75.08 kB) | Download | 0 | Anmeldung 1. Wahlgang |