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Hundehaltung

Die Hundetaxe wird seit 2013 mittels Rechnung erhoben. Sie beträgt unverändert Fr. 120.--. Gemäss Hundeverordnung (HuV) § 21 gilt:
Abs. 1: Ab dem 3. Monat wird der Hund taxpflichtig (Ausnahme Züchter).
Abs. 2: "Hunde-Jahr" geht von Mai bis April, die Taxe wird im Mai erhoben.
Abs. 3: Für Hunde, die zwischen 1. November und 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten.

Seit 1. Januar 2017 gibt es schweizweit keine obligatorischen Hundekurse mehr. Dies gilt sowohl für den theoretischen wie auch für den praktischen Sachkundenachweis.

Für Halter von bewilligungspflichtigen Hunden (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, sog. Listenhunde) besteht im Kanton Aargau nach wie vor eine Kurs- und Prüfungspflicht.

Insbesondere Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, wird der freiwillige Besuch eines Kurses dringend empfohlen, damit sie lernen, ihren Hund artgerecht zu erziehen und rücksichtsvoll zu führen

Jeder Hund muss bei der Abteilung Finanzen angemeldet werden. Dabei muss eine Kopie des Amicusausweises oder des Impfbüchleins vorgelegt werden.

Wird der Hund nicht bei der Gemeinde angemeldet und die Taxe nicht bezahlt, erfolgt eine Anzeige an den Gemeinderat.

Sofern Sie keinen Hund mehr besitzen, ist die Abteilung Finanzen zu informieren.

Pro Hund und Jahr kann bei der Abteilung Finanzen 1 Rolle Robidogsäcke bezogen werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Abteilung Finanzen gerne zur Verfügung (Telefon 062 887 45 40 oder via Mail finanzverwaltung@othmarsingen.ch).

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