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Sozialhilfe / Alimentenbevorschussung / Elternschaftsbeihilfe

Sozialhilfe / Materielle Hilfe

Zuständig für die Gewährung Materieller Hilfe ist die Wohngemeinde. Sozialbehörde ist der Gemeinderat.

Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Regierungsrat vorgegebenen Richtlinien.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet. Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:
• Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
• Wohnkosten
• Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
• Individuelle situationsbedingte Leistungen Erwerbsunkosten, Kosten für
Fremdbetreuung von Kindern).

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- und Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Sozialhilfe wird immer nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen. Ausgerichtete Zahlungen sind später zurückzuerstatten.

Wie gehen sie vor, wenn sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?

Melden Sie sich persönlich bei der Gemeindekanzlei. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren.

Alimentenbevorschussung

Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, wenn der/die Zahlungspflichtige seinen Pflichten nicht oder nicht regelmässig nachkommt und wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung sind ein Gerichtsurteil oder ein Unterhaltsvertrag sowie Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich ans Sozialamt.

Alimenteninkassohilfe

Erfüllt die verpflichtete Person (z.B. geschiedener Ehepartner) die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Gemeinde der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise zu helfen. In der Regel ist die Inkassohilfe unentgeltlich; beim Unterhalt von Erwachsenen kann die Behörde je nach finanziellen Verhältnissen eine Gebühr verlangen.

Die Alimenteninkassostelle des Mittellandes leistet für die Gemeinde Othmarsingen Inkassohilfe beim Einfordern von Kinderalimenten, Kinderzulagen und Frauenalimente. Die Inkassostelle steht den Unterhaltsberechtigten mit Auskünften und Rat zur Seite. Sie nimmt Kontakt auf mit dem Unterhaltsschuldner und wird, wenn dieser nicht freiwillig zahlt, betreibungs- oder gar strafrechtliche Schritte einleiten.

Für nähere Informationen oder die Bestellung eines Gesuches wenden Sie sich bitte an uns.

Elternschaftsbeihilfe

Die im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz geregelte Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern
• ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
• der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der
Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt,
• bestimmte Einkommens- und Vermögenslimiten gemäss Steuerveranlagung nicht überschritten werden.

Zuständig für die Auszahlung der Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeindekanzlei.

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